Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
- Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen. Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
- Das Angeln von Booten aus ist verboten.
- Während der Zeit der Monatsversammlungen und am Tag des Hegefischens darf nicht geangelt werden.
- Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
- Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
- Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
- Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
- Die Insel zwischen Hauptarm und dem Mühlgraben ist Privatgrund und darf nicht betreten werden.
- Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
- Jede entnommene Salmonide ist sofort mit Datum in das beigefügte Fangbuch einzutragen.
Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)
Obere Grenze: Brücke an der Mausermühle
Untere Grenze: Unterhalb des Kläranlageneinlaufes
Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15
Zeitliche Einschränkung - Tageseintrag
- Das Angeln ist nur in der Zeit vom 01.05. mit 30.09. erlaubt.
- Ausnahme: Der Hechtfang ist ganzjährig erlaubt.
Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen
- Das Fischen darf nur mit einer Fliegengerte oder einer Hechtangel (Ködergröße mindestens 15 cm) ausgeübt werden.
- Das Fischen mit Drilling ist verboten.
- Das Fischen ist nur mit der Fliege/Streamer erlaubt.
- Es dürfen nur Schonhaken ohne Widerhaken bzw. Haken mit angedrücktem Widerhaken verwendet werden. Ausnahme: Hechtfang (Ködergröße mindestens 15 cm!)
- Nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang darf mit der Handangel auf Aal und sonstige Weißfische ohne Schonhaken geangelt werden.
Fangbestimmungen
- Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 2 Salmoniden (Äsche, Forelle) entnommen werden, höchstens 20 Stück pro Jahr.
Besonderheiten
- Während des ganzen Jahres darf der Fang von Hechten mit toten Köderfischen von mindestens 15 cm ausgeübt werden.
- Vom 01.10. mit 30.04. sind alle gefangenen Fische, mit Ausnahme von Hecht und Aal, unverzüglich zurückzusetzen.
- Hecht und Aal müssen ohne Rücksicht auf Schonzeit und Schonmaß entnommen werden.
Es darf nur an 8 Tagen im Monat geangelt werden. Das Datum ist vor Beginn des Fischens in die auf dem Erlaubnisschein aufgedruckte Tabelle mit Tinte oder Kugelschreiber anzukreuzen (X).