Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
- Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen. Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
- Das Angeln von Booten aus ist verboten.
- Während der Zeit der Monatsversammlungen und am Tag des Hegefischens darf nicht geangelt werden.
- In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
- Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
- Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
- Beobachtungen, die darauf schließen lassen, daß der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
- Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
- Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
- Beim Befahren von Wegen mit KfZ müssen die Bestimmungen der Straßen-Verkehrs-Ordnung strikt eingehalten werden.
Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)
Obere Grenze: ca. 100 m unterhalb der Brücke nach Hirschling
Untere Grenze: Anglhof
![]() |
![]() |
Alle Bilder: Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15
Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen
- Das Fischen darf höchstens mit zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
- Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
- Die zweite Gerte muss in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
- Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Aal, Rutte und Waller gefischt werden.
Fangbestimmungen
- Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen oder Schleien entnommen werden.
- Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander, Waller, Huchen) darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
- Schonmaß für Zander: 60 cm. für Aal: 50 cm