Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung.
- Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
- Das Angeln von Booten aus ist verboten,
ausgenommen mit gesonderter Erlaubnis.
- Das Ausbringen von Markierungsbojen ist verboten.
- Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
- In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
- Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
- Alle gefangenen Fische aus dem Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
- Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
- Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
- Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
- Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.
Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)
Obere Grenze: | Nordarm = Mündung des Regens in die Donau bei Fluss-km 2378,73. Südarm = Östliches Ende der Herzogsmauer bei Fluss-km 2380,70. |
Untere Grenze: | Donaustaufer Seite = bei Fluss-km 2370,20 und Barbinger Seite etwa bei Fluss-km 2370,20. |
Alle Bilder: Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15
Örtliche Einschränkungen:
- Angelverbot im Altwasser rechte Flussseite, Bereich Barbing/Donaustauf (untere Grenze: Barbinger Seite bei km 2370,40)
- Im Ölhafen ist das Angeln verboten.
- Während des Hafenbetriebs darf im Gefahrenbereich der Kräne nicht geangelt werden. Dies gilt auch in den Bereichen der Eisenbahn- und Umschlaganlagen, an den Kais der Donaulände sowie im West- und Osthafen.
Dagegen darf an den Einfahrten zum West- und Osthafen jederzeit geangelt werden.
- In der Almergrube dürfen die drei kleinen Inseln nicht betreten werden
Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen
- Das Fischen darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
- Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
- Die zweite Gerte muß in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
- Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Raubfische gefischt werden.
Fangbestimmungen
- Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien und 5 Flussbarsche entnommen werden.
- Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander, Huchen) -ausgenommen Waller- darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
- Schonmaß für Zander: 60 cm.
- Schonmaß für Aal: 50 cm.