Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
- Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
- Das Angeln von Booten aus ist verboten.
- Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
- In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
- Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
- Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
- Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
- Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
- Alle gefangenen Fische aus dem Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
- Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
- Beim Befahren von Wegen mit Kraftfahrzeugen sind die Bestimmungen der StVo strikt einzuhalten!
Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.
Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)
- Obere Grenze: nördlich der Einmündung des Hausbaches
- Untere Grenze: linkes Ufer Fischereigrenzstein und rechte Uferseite Meißelzeichen auf einem im Wasser liegenden Felsen
Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen
- Das Fischen darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
- Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
- Die zweite Gerte muss in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
- Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Raubfische gefischt werden.
Fangbestimmungen
Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien entnommen werden.
- Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander, Huchen) -ausgenommen Waller- darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
- Schonmaß für Zander: 60 cm.
- Schonmaß für Aal: 50 cm.