Allgemeine Bestimmungen
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Gewässerordnung des Anglerbundes Regensburg.
- Der Erlaubnisschein ist bei der Fischereiausübung mitzuführen und den Kontrolleuren auszuhändigen.
Kontrollberechtigt ist jedes Anglerbundmitglied.
- Das Angeln von Booten aus ist verboten.
- Während der Zeit der Monatsversammlungen, am Tag des Hegefischens und des Fischerfestes darf nicht geangelt werden.
- In der Zeit vom 15.02. mit 31.05. ist jegliches Raubfischangeln verboten.
- Das Zurücksetzen von gehälterten Fischen ist verboten.
- Der Abtransport von lebenden Fischen ist verboten.
- Beobachtungen, die darauf schließen lassen, dass der Fischbestand Schaden leidet, sind sofort dem Vorstand des Anglerbundes zu melden.
- Flurschaden ist zu vermeiden. Für Schäden haftet der Verursacher.
- Alle gefangenen Fische aus dem Artenhilfsprogramm (AHP) dürfen zurückgesetzt werden.
- Bei Verlust des Erlaubnisscheins besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Hinweis: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten und an Bundeswasserstraßen sind offene Feuer, Zelten und das Abstellen von Gegenständen aller Art verboten.
Fischwassergrenzen (Grenzmarkierungen beachten)
- Obere Grenze: Mitte der Autobahnbrücke in der Gemarkung Sallern.
- Untere Grenze: Einmündung des Regens in die Donau.
Alle Bilder: Geobasisdaten©Bayerische Vermessungsverwaltung 598/15
Anzahl der Handangeln - Köderbeschränkungen
- Es darf nur an 15 Tagen im Monat geangelt werden. Tageseintrag erforderlich!
- Das Fischen darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Dabei ist nur eine Raubfischangel erlaubt.
- Eine Köderfischangel gilt als vollwertige Handangel.
- Die zweite Gerte muß in greifbarer Nähe sein; andere Angler dürfen dadurch nicht belästigt werden.
- Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf mit zwei Gerten (Fetzen oder toter Köderfisch) auf Raubfische gefischt werden.
Fangbestimmungen
- Pro Angeltag dürfen neben anderen Fischarten nur 3 Karpfen ODER 3 Schleien entnommen werden.
- Nach der Entnahme eines Raubfisches (Hecht, Zander, Huchen) -ausgenommen Waller- darf nur noch auf Friedfische geangelt werden.
- Schonmaß für Zander: 60 cm.
- Schonmaß für Aal 50 cm.